Mit der BA-/MA-Reform hat ein Stück Zwang Einzug in die Hörsäle gehalten: der Zwang zur körperlichen Präsenz. In den meisten Fächern besagt die neu eingeführte Regel, dass alle Studierenden jederzeit ihre Anwesenheit nachzuweisen haben. Ausnahmen gelten nur zwei Mal pro Semester, wer öfter unentschuldigt fehlt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.
Das offensichtlichste Problem haben dabei solche Menschen, die oft und ausgiebig krank sind. Aber auch Studierende, die Pflegefälle zu betreuen haben oder Eltern sind, kommen wohl kaum mit den zwei unentschuldigten Fehlstunden aus. Da hilft nur ein grosses Organisationstalent – oder ein hilfreicher Arzt, der bei der Krankschreibung ein Auge zudrückt. Aber nicht nur dort liegt der Fehler. Die Anwesenheitspflicht stellt auch eine Beleidigung der Selbstveranwortung erwachsener Menschen dar: Studierende können selbst entscheiden, ob ihnen das Sitzen im Hörsaal etwas bringt, oder ob sie besser zuhause lernen. Das gilt gerade, wenn Flexibilität für den Job oder für die oben genannten Aufgaben notwendig ist. Wer den verpassten Stoff nicht nachholt, hat dies selbst zu verantworten und braucht keine externen Kontrollen. Die nichtbestandene Prüfung ist Strafe genug.
Widerspruch zum Bildungsideal
Natürlich sollte kein Dozent vor nur drei Anwesenden sprechen müssen. Aber die Aufnahme eines Studiums ist eine freie Entscheidung und ein gewisses Interesse am Fach und am eigenen Lernfortschritt sollte zu erwarten sein. Für das humboldtsche Bildungsideal ist ein autonomes Individuum grundlegend. Ein solches muss keiner Anwesenheitspflicht unterworfen werden, die strenger ist als die in der Schule. An der Uni Duisburg-Essen wurde dieser Zwang bereits von der Rechtsabteilung als gesetzeswidrig befunden – ein richtiger Schritt, dem andere Universitäten folgen sollten.
Wortlaut der sogenannten Anwesenheitspflicht in der Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge an der Universität Bonn:
Studienleistungen als Voraussetzung zur Teilnahme an Prüfungen:
Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen ist die regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls. Die Teilnahme ist nicht regelmäßig, wenn ein Studierender eine Lehrveranstaltung von 2 SWS mehr als zwei Mal, bei einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungen mit je 2 SWS mehr als vier Lehrveranstaltungen und in einer Blockveranstaltung mehr als 20% der Unterrichtszeit versäumt. Wenn schwerwiegende Umstände für das Versäumnis geltend gemacht werden, kann von dieser Regel abgewichen werden. Im Konfliktfall entscheidet der Prüfungsbeirat. Weitere Studienleistungen, die Voraussetzung für die Teilnahme an den Prüfungen sind, werden im Modulplan angeführt und den Studierenden spätestens zu Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben.
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